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Construction Crane

Prüfungen von Hebezeugen und Arbeitsmaschinen

Hebezeuge – in diesen Begriff fallen nahezu alle Maschinen, die wir für unsere tägliche Arbeit einsetzen, wie z. B. Krane, Gabelstapler, elektrische Hebevorrichtungen, Ladebordwände usw. – sowie verschiedene gefährliche Anlagen, bei deren Betrieb der Betreiber für die Schaffung sicherer technischer Bedingungen verantwortlich ist. Dazu gehört auch die Überwachung der wiederkehrenden Prüfungen dieser Anlagen.

Da die im Arbeitsprozess eingesetzten Geräte mit der Zeit verschleißen, sich ihre Gebrauchseigenschaften verändern und ihre Sicherheitseinrichtungen Defekte aufweisen können, birgt ihr Betrieb ein erhöhtes Risiko.

Es liegt sowohl im Interesse des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers, dass das betreffende Hebezeug betriebssicher und in einwandfreiem technischen Zustand ist.

Die von einem Prüfsachverständigen für Hebezeuge durchgeführten sogenannten arbeitsschutzrechtlichen Maschinenprüfungen zielen genau darauf ab und stellen eine sehr wichtige und komplexe Aufgabe dar.

Die Durchführung wiederkehrender Maschinenprüfungen ist eine Grundvoraussetzung für gesundheitsgerechtes und sicheres Arbeiten.

Diese Prüfungen werden durch Gesetze, Verordnungen sowie Normen vorgeschrieben – ihre Durchführung ist daher eine verpflichtende Arbeitgeberaufgabe.

Für die Prüfung von Hebezeugen übernehme ich die Durchführung der folgenden Dienstleistungen:

  • Einstufung nach Gruppennummer

  • Führung von Betriebsdokumentationen

  • Erstellung von Prüfplänen und Durchführung von Prüfungen

  • Arbeitsschutzkonforme Inbetriebnahme von Hebezeugen und Hebevorrichtungen

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Hauptprüfung:

Eine der wichtigsten und zugleich komplexesten Aufgaben eines Prüfsachverständigen.
Das geprüfte Gerät muss in jedem Fall gemäß den einschlägigen Normen kontrolliert werden. Dabei ist die vollständige Funktion, die Belastbarkeit, der Zustand der Konstruktion sowie alle Elemente zu überprüfen, die einen sicheren Betrieb ohne Gesundheitsgefährdung gewährleisten.

Die Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Hauptprüfung wird auf Grundlage der sogenannten Betriebsklassennummer festgelegt.
In der Regel ist jede Hauptprüfung zugleich auch eine Strukturprüfung. Die Hauptprüfung muss entsprechend der angegebenen Betriebsklassennummer in festgelegten Intervallen wiederholt werden.

Die Häufigkeit der Hauptprüfung kann je nach Betriebsklassennummer betragen: 9, 12, 18, 21 oder 24 Monate.

Nach der Vor-Ort-Prüfung wird stets ein Prüfprotokoll sowohl in gedruckter als auch in digitaler Form erstellt, das Folgendes in Bezug auf das geprüfte Hebezeug enthält:

  • Feststellungen

  • eine detaillierte Mängelliste, falls Fehler vorhanden sind

  • Empfehlungen usw.

Das Hebezeug verfügt über ein sogenanntes Hebezeug-Betriebstagebuch. Die Durchführung der Hauptprüfung wird in dieses Betriebstagebuch eingetragen.

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Strukturprüfung:

Der Unterschied zur Hauptuntersuchung besteht darin, dass bei der Strukturprüfung keine messtechnischen Prüfungen, wie z. B. Überlastprüfung, Bremswirkungsmessung usw., durchgeführt werden müssen. Unabhängig davon muss jedoch die Unversehrtheit aller strukturellen Einheiten überprüft werden, die den sicheren Betrieb ohne Gefährdung der Gesundheit beeinflussen können.

Die Häufigkeit der Strukturprüfung ist ebenfalls anhand der Betriebsklassennummer festzulegen.
Die Strukturprüfung kann je nach Betriebsklassennummer alle 3, 4, 6, 7 oder 8 Monate erforderlich sein.

Nach der Vor-Ort-Prüfung wird in jedem Fall ein Prüfprotokoll sowohl in gedruckter als auch in digitaler Form erstellt, das Folgendes in Bezug auf das Hebezeug enthält:

  • Feststellungen

  • Eine detaillierte Mängelliste (falls Mängel vorhanden sind)

  • Vorschläge usw.

Das Hebezeug verfügt über ein sogenanntes Hebezeug-Tagebuch. Die Durchführung der Strukturprüfung wird in diesem Hebezeug-Tagebuch vermerkt.

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Sicherheitstechnische Prüfung:

Die sicherheitstechnische Prüfung ist im Grunde eine arbeits- und sicherheitstechnische Untersuchung, die ab der Inbetriebnahme alle 5 Jahre durchgeführt werden muss.

Während der Prüfung ist Folgendes zu überprüfen:

  • Der Zustand der Maschine

  • Die Unversehrtheit, Funktionsfähigkeit und das Spiel der Bedienelemente usw.

  • Vorhandensein von Warnpiktogrammen

  • Funktionsfähigkeit

  • Ob sie keine Gefahr für die Umgebung oder den Maschinenführer darstellt

Nach der Vor-Ort-Prüfung wird in jedem Fall ein Prüfprotokoll sowohl in gedruckter als auch in digitaler Form erstellt, das Folgendes in Bezug auf das Hebezeug enthält:

  • Feststellungen

  • Eine detaillierte Mängelliste (falls Mängel vorhanden sind)

  • Vorschläge usw.

Das Hebezeug verfügt über ein sogenanntes Hebezeug-Tagebuch. Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung wird in diesem Hebezeug-Tagebuch vermerkt.

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Nach der Durchführung der Prüfungen können wir sicher sein, dass:

  • Die in Ihrem Verantwortungsbereich befindlichen Hebezeuge und deren Zubehör bleiben für den bestimmungsgemäßen Betrieb dauerhaft funktionsfähig.

  • Bei behördlichen Kontrollen wurden alle Vorschriften vollständig eingehalten, wodurch hohe Geldstrafen vermieden wurden.

  • Die Maschine stellt weder für den Bediener noch für die Umgebung eine Gefahr dar.

  • Ihre Kollegen verwenden geprüfte Geräte bei ihrer Arbeit.

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Wichtig bei der Struktur- und Hauptprüfung von Hebezeugen:

  • Gemäß dem Prüfplan führen wir die wiederkehrenden Struktur- und Hauptprüfungen durch und erstellen über das Prüfergebnis ein Protokoll.
    Die Hauptprüfungen – mit Ausnahme von Hebezeugen mit einer zulässigen Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg sowie solchen Hebezeugen, bei denen sich der Bedienerarbeitsplatz auf dem Hubwagen befindet und der Wagen mehr als 1,5 m angehoben werden kann – werden in diesen Fällen unter Hinzuziehung eines Hebezeug-Sachverständigen durchgeführt.

  • Ergänzung fehlender Piktogramme und Sicherheitskennzeichnungen.

  • Unterstützung bei der Beschaffung bzw. dem Ersatz fehlender Maschinenbücher für Hebezeuge, soweit diese in Ungarn erhältlich sind.

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Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Hebezeugen

Zugehörige ungarische Norm: MSZ 9721-4:2012

Inhalt

  1. Ablauf der Prüfung

  2. Prüfgegenstand

  3. Prüfverfahren

  4. Hauptprüfung und Strukturprüfung
    Anhang
    In der Norm zitierte ungarische Staatsnorm
    Rechtsvorschriften zum Thema

1. Ablauf der Prüfung

1.1. Allgemeine Vorschriften

1.1.1. Der Gabelstapler ist nach der Inbetriebnahme in festgelegten Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung (Strukturprüfung, Hauptprüfung und sicherheitstechnische Überprüfung) zu unterziehen.

Hinweis:
Der Gabelstapler ist gemäß den Unfallverhütungs- und Gesundheitsschutzvorschriften für Hebezeuge (im Folgenden: „Schutzvorschriften“) einer sogenannten Schichtprüfung zu unterziehen. Der Prüfgegenstand ist im Anhang aufgeführt.

  1. Verordnung Nr. 8/1985. (VI. 20.) ME des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrates über die interne Arbeitsschutzkontrolle.

  2. Gemeinsame Verordnung Nr. 1/1978. (I. 28.) KGM KPM-ÉVM des Ministers für Hütten- und Maschinenbau, des Ministers für Verkehr und Postwesen sowie des Ministers für Bauwesen und Stadtentwicklung.

1.1.2. Bei den wiederkehrenden Prüfungen ist zu überprüfen, ob das Hebezeug bestimmungsgemäß und sicher betrieben werden kann, ob es den Vorschriften des Handbuchs und der Normen entspricht und ob es sich in einem funktionsfähigen Zustand befindet.

1.1.3. Bei der Haupt- und Strukturprüfung (Kapitel 4) ist zu kontrollieren, ob an den Konstruktionselementen des Gabelstaplers keine Beschädigungen, Abnutzungen, bleibenden Verformungen oder sonstigen Mängel (z. B. Lockerung von Schraub- oder Keilverbindungen, Risse, Brüche) vorhanden sind und ob die Sicherheitseinrichtungen vorschriftsgemäß funktionieren. Bei der Hauptprüfung ist zusätzlich zu überprüfen, ob die Strukturprüfungen durchgeführt und die dort festgestellten Mängel behoben wurden.

1.1.4. Bei der sicherheitstechnischen Überprüfung ist zu prüfen, ob der Gabelstapler ausreichenden Schutz gegen während des Betriebs entstehende Gefahren bietet; ob er entsprechend seiner Bestimmung und technischen Eigenschaften verwendet wird (z. B. in geschlossenen Räumen nur mit Elektromotor oder mit speziell dafür ausgelegtem Verbrennungsmotor betrieben werden darf); ob die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen betriebsfähig sind und den bestimmungsgemäßen Einsatz ermöglichen; ob die vorgeschriebenen Prüf- und Wartungsintervalle eingehalten werden; ob die zugehörige Dokumentation (individuelle Aufzeichnungen) ordnungsgemäß vorhanden und geführt wird; ob keine Änderungen gegenüber dem Originalzustand bzw. der ursprünglichen Konstruktion vorgenommen wurden; und ob ein Arbeitsschutz-Zertifikat vorhanden ist.

1.1.5. Die Hauptprüfung umfasst die Strukturprüfung, d. h. die Hauptprüfung gilt zugleich als Strukturprüfung. Die sicherheitstechnische Überprüfung ist weder der Haupt- noch der Strukturprüfung gleichwertig, kann jedoch mit diesen zusammen durchgeführt werden.

1.1.6. Über jede Prüfung ist ein Prüfprotokoll zu erstellen. Wird die sicherheitstechnische Überprüfung gemeinsam mit der Haupt- oder Strukturprüfung durchgeführt, so sind die Ergebnisse entweder in einem separaten Protokoll oder in einem eigenen Abschnitt innerhalb des Prüfprotokolls festzuhalten. Die Durchführung der Prüfungen ist in den Begleitunterlagen des Gabelstaplers unter Verweis auf die Kennung des Prüfprotokolls, des Messprotokolls oder anderer Dokumente zu bestätigen. Die schriftlichen Unterlagen und Dokumente mit den Feststellungen und Ergebnissen der Prüfungen sind als Anhang zu den Begleitunterlagen des Gabelstaplers aufzubewahren.

1.1.7. Die Haupt- und Strukturprüfung sind in den unter Punkt 1.2 festgelegten Zeitabständen, die sicherheitstechnische Überprüfung mindestens alle fünf Jahre oder bei Änderung der Einsatzumgebung des Gabelstaplers (z. B. bei Änderung der bedienten Technologie) durchzuführen.

Hinweis: Der Betreiber kann das Intervall der sicherheitstechnischen Überprüfung abhängig von den Arbeitsbedingungen deutlich verkürzen.

1.2. Zeitabstände für die Haupt- und Strukturprüfung

1.2.1. Die Intervalle für die Haupt- und Strukturprüfungen 

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