
PRÜFUNGEN VON HEBE- UND ARBEITSMASCHINEN
Hebezeuge – zu diesem Begriff gehören nahezu alle Maschinen, die wir im täglichen Arbeitsablauf verwenden, wie zum Beispiel Krane, Gabelstapler, elektrische Hebezeuge, Ladebordwandanlagen usw. – sowie verschiedene andere gefährliche Arbeitsmittel, bei deren Betrieb der Arbeitgeber für die Schaffung sicherer technischer Bedingungen verantwortlich ist. Ebenso gehört es zu seinen Pflichten, die regelmäßige Überwachung der wiederkehrenden Prüfungen dieser Geräte sicherzustellen.
Da die im Arbeitsprozess eingesetzten Arbeitsmittel im Laufe der Zeit verschleißen, sich ihre Gebrauchseigenschaften verändern und auch Sicherheitseinrichtungen ausfallen können, ist ihr Betrieb mit einem erhöhten Risiko verbunden.
Sowohl im Interesse des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers liegt es, dass das jeweilige Hebezeug betriebssicher ist und sich in einem guten technischen Zustand befindet.
Die von einer befugten Fachkraft durchgeführten sogenannten arbeitsschutzrechtlichen Maschinenprüfungen dienen genau diesem Zweck und stellen eine sehr wichtige sowie komplexe Aufgabe dar.
Die Durchführung regelmäßiger Maschinenprüfungen ist eine grundlegende Voraussetzung für gesundheitsgerechtes und sicheres Arbeiten.
Diese Prüfungen sind durch Gesetze, Verordnungen und Normen geregelt, daher ist ihre Durchführung eine verpflichtende Aufgabe des Arbeitgebers.
1. Im bereich der prüfung von hebegeräten übernehme ich die erbringung der folgenden dienstleistungen:
-
Einstufung nach Gruppennummern
-
Führung der Betriebs- und Anlagendokumentationen
-
Erstellung von Prüfplänen sowie Durchführung der Prüfungen
-
Arbeitsschutzrechtliche Inbetriebnahme von Hebezeugen, Hebeeinrichtungen und Arbeitsmitteln
2. Hauptprüfung:
Dies ist eine der wichtigsten und zugleich komplexesten Prüfaufgaben.
Das geprüfte Arbeitsmittel ist in jedem Fall und gemäß den einschlägigen Normen zu überprüfen. Dabei ist die vollständige Funktionsweise der jeweiligen Maschine, ihre Tragfähigkeit, der Zustand ihrer Struktur sowie alle Elemente zu kontrollieren, die einen gesundheitsgerechten und sicheren Betrieb gewährleisten.
Die Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Hauptprüfung wird anhand der sogenannten Betriebsgruppennummer festgelegt.
In der Regel stellt jede Hauptprüfung gleichzeitig auch eine strukturelle Prüfung dar. Die Hauptprüfung ist entsprechend der festgelegten Betriebsgruppennummer periodisch zu wiederholen.
Die Intervalle der Hauptprüfung können je nach Betriebsgruppennummer 9, 12, 18, 21 oder 24 Monate betragen.
Nach der Vor-Ort-Prüfung erstellen wir in jedem Fall sowohl ein gedrucktes als auch ein digitales Prüfprotokoll, das in Bezug auf das Hebezeug unter anderem Folgendes enthält:
-
Feststellungen,
-
gegebenenfalls eine detaillierte Mängelliste,
-
Empfehlungen und weitere Hinweise.
Das Hebezeug verfügt über ein sogenanntes Hebezeugbuch. Die Durchführung der Hauptprüfung wird in dieses Hebezeugbuch eingetragen.
3. Strukturelle prüfung:
Der Unterschied zwischen der strukturellen Prüfung und der Hauptprüfung besteht darin, dass hierbei keine mess- bzw. instrumentengestützten Prüfungen (z. B. Überlastprüfung, Bremswirkungsmessung usw.) durchgeführt werden müssen. Unabhängig davon sind jedoch alle strukturellen Bauteile auf ihre Unversehrtheit zu überprüfen, die einen Einfluss auf den gesundheitsgerechten und sicheren Betrieb haben können.
Die Häufigkeit der strukturellen Prüfung ist ebenfalls auf Grundlage der Betriebsgruppennummer festzulegen.
Die Prüfintervalle der strukturellen Prüfung können je nach Betriebsgruppennummer 3, 4, 6, 7 oder 8 Monate betragen.
Nach der Vor-Ort-Prüfung erstellen wir in jedem Fall sowohl ein gedrucktes als auch ein digitales Prüfprotokoll, das in Bezug auf das Hebezeug unter anderem folgende Inhalte umfasst:
-
Feststellungen,
-
gegebenenfalls eine detaillierte Mängelliste,
-
Empfehlungen und weitere Hinweise.
Das Hebezeug verfügt über ein sogenanntes Hebezeugbuch. Die Durchführung der strukturellen Prüfung wird in dieses Hebezeugbuch eingetragen.
4. Sicherheitstechnische prüfung:
Die sicherheitstechnische Prüfung ist im Grunde eine arbeitsschutz- und technisch orientierte Prüfung, die ab der Inbetriebnahme alle fünf Jahre durchgeführt werden muss.
Im Rahmen der Prüfung sind unter anderem folgende Punkte zu kontrollieren:
-
der Zustand der Maschine,
-
die Unversehrtheit, Funktionsfähigkeit und das Spiel der Bedienelemente,
-
das Vorhandensein von Warnhinweisen und Piktogrammen,
-
die allgemeine Funktionsfähigkeit,
-
ob von der Maschine eine Gefahr für die Umgebung oder für den Maschinenbediener ausgeht.
Nach der Vor-Ort-Prüfung erstellen wir in jedem Fall sowohl ein gedrucktes als auch ein digitales Prüfprotokoll, das in Bezug auf das Hebezeug unter anderem Folgendes enthält:
-
Feststellungen,
-
gegebenenfalls eine detaillierte Mängelliste,
-
Empfehlungen und weitere Hinweise.
Das Hebezeug verfügt über ein sogenanntes Hebezeugbuch. Die Durchführung der sicherheitstechnischen (strukturellen) Prüfung wird in dieses Hebezeugbuch eingetragen.
5. Nach durchführung der prüfungen können wir sicher sein, dass:
-
die von Ihnen betriebenen Hebezeuge sowie deren Zubehör bei bestimmungsgemäßem Einsatz dauerhaft funktionsfähig bleiben,
-
bei behördlichen Kontrollen alle Vorschriften vollständig eingehalten werden und dadurch erhebliche Geldbußen vermieden werden,
-
die Maschine weder für den Bediener noch für die Umgebung eine Gefahr darstellt,
-
Ihre Kollegen bei ihrer Arbeit ausschließlich geprüfte und kontrollierte Arbeitsmittel verwenden.
6. Wichtig bei der strukturellen und hauptprüfung von hebegeräten:
-
Wir führen die wiederkehrenden strukturellen Prüfungen und Hauptprüfungen gemäß dem Prüfplan durch und erstellen über das Ergebnis der Prüfungen ein Prüfprotokoll.
Die Hauptprüfungen werden – mit Ausnahme von Hebezeugen mit einer zulässigen Tragfähigkeit von mehr als 1.000 kgsowie von solchen Hebezeugen, bei denen sich der Bedienerarbeitsplatz auf dem Hubwagen befindet und dieser auf eine Höhe von mehr als 1,5 m angehoben werden kann – von uns durchgeführt; in diesen Ausnahmefällen erfolgt die Prüfung unter Einbeziehung eines Hebezeug-Sachverständigen. -
Ergänzung und Erneuerung fehlender Piktogramme und Sicherheitskennzeichnungen.
-
Mitwirkung bei der Ersatzbeschaffung und Nachbeschaffung fehlender Maschinenbücher für Hebezeuge, soweit diese in Ungarn erhältlich sind.
7. Zur durchführung der wiederkehrenden prüfung von hebegeräten:
Zutreffende MSZ-Norm: MSZ 9721-4:2012
Inhalt:
-
Ablauf der Prüfung
-
Gegenstand der Prüfung
-
Art und Weise der Prüfung
-
Hauptprüfung und strukturelle Prüfung – Anhang
Genannte ungarische staatliche Norm
Einschlägige Rechtsvorschriften
1. ABLAUF DER PRÜFUNG
1.1 Allgemeine Vorschriften
1.1.1
Der Gabelstapler ist nach der Inbetriebnahme in festgelegten Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung (strukturelle Prüfung, Hauptprüfung und sicherheitstechnische Überprüfung¹) zu unterziehen.
Anmerkung:
Der Gabelstapler ist gemäß der Unfallverhütungs- und Gesundheitsschutzvorschriften für Hebezeuge² (nachfolgend: Schutzvorschriften) einer sogenannten Schichtprüfung zu unterziehen. Der Gegenstand dieser Prüfung ist im Anhang enthalten.
¹ Verordnung Nr. 8/1985. (VI. 20.) ME des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrates über die interne Arbeitsschutzkontrolle.
² Gemeinsame Verordnung Nr. 1/1978. (I. 28.) KGM–KPM–ÉVM des Ministers für Hütten- und Maschinenbau, des Ministers für Verkehr und Post sowie des Ministers für Bauwesen und Stadtentwicklung.
1.1.2
Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen ist zu kontrollieren, ob das Hebezeug bestimmungsgemäß und sicher betrieben werden kann, ob es den Vorgaben des Maschinenhandbuchs und der Normen entspricht, das heißt, ob es sich in einem funktionsfähigen Zustand befindet.
1.1.3
Während der Haupt- und der strukturellen Prüfung (Kapitel 4) ist zu überprüfen, ob an den strukturellen Bauteilen des Gabelstaplers keine Beschädigungen, kein Verschleiß, keine bleibenden Verformungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten (z. B. Lockerung von Schraub- oder Keilverbindungen, Risse, Brüche) vorhanden sind und ob die Sicherheitseinrichtungen gemäß den Vorschriften funktionsfähig sind.
Im Rahmen der Hauptprüfung ist zusätzlich zu überprüfen, ob die strukturellen Prüfungen durchgeführt wurden und ob die dabei festgestellten Mängel behoben worden sind.
1.1.4
Im Zuge der sicherheitstechnischen Überprüfung ist zu kontrollieren, ob der Schutz des Gabelstaplers gegen während des Betriebs auftretende Gefahren ausreichend ist, ob der Gabelstapler entsprechend seinem Verwendungszweck und seinen technischen Eigenschaften eingesetzt wird (z. B. in geschlossenen Räumen ausschließlich elektrisch betriebene oder speziell dafür ausgelegte verbrennungsmotorische Gabelstapler), ob die Sicherheitseinrichtungen vorhanden und funktionsfähig sind, die den bestimmungsgemäßen Einsatz ermöglichen, ob das vorgeschriebene Prüf- und Wartungssystem eingehalten wird, ob die Begleitdokumentation (Einzelregistrierung) des Gabelstaplers ordnungsgemäß ist und geführt wird, ob keine baulichen Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand bzw. der ursprünglichen Ausführung vorgenommen wurden¹ und ob ein arbeitsschutzrechtliches Konformitätszertifikat für den Gabelstapler vorliegt.
1.1.5
Da die Hauptprüfung die strukturelle Prüfung umfasst, gilt jede Hauptprüfung zugleich als strukturelle Prüfung.
Die sicherheitstechnische Überprüfung ist weder der Hauptprüfung noch der strukturellen Prüfung gleichwertig, kann jedoch mit diesen kombiniert und gleichzeitig durchgeführt werden.
1.1.6
Über jede Prüfung ist ein Prüfprotokoll zu erstellen.
Wird die sicherheitstechnische Überprüfung gemeinsam mit einer Haupt- oder strukturellen Prüfung durchgeführt, so ist deren Ergebnis entweder in einem separaten Protokoll oder in einem gesonderten Kapitel des Prüfprotokolls darzustellen.
Die Durchführung der Prüfungen ist in der Begleitdokumentation des Gabelstaplers unter Angabe der Kennzeichnung des Prüfprotokolls, Messprotokolls oder eines anderen Dokuments zu bestätigen.
Die schriftlichen Unterlagen und Dokumente, die die Feststellungen und Ergebnisse der Prüfungen enthalten, sind als Anlagen zur Begleitdokumentation des Gabelstaplers aufzubewahren.
1.1.7
Die Haupt- und die strukturelle Prüfung sind in den gemäß Abschnitt 1.2 festgelegten Zeitabständen durchzuführen, die sicherheitstechnische Überprüfung mindestens alle fünf Jahre oder bei Änderung der Einsatzumgebung des Gabelstaplers (z. B. Änderung der bedienten Technologie).
Anmerkung:
Der Zeitraum für die sicherheitstechnische Überprüfung kann vom Betreiber abhängig von den Arbeitsbedingungen erheblich verkürzt werden.
1.2 ZEITABSTÄNDE DER HAUPT- UND STRUKTURELLEN PRÜFUNG
1.2.1
Die Zeitabstände der Haupt- und der strukturellen Prüfungen werden auf Grundlage der Betriebsgruppennummer festgelegt



